Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln ist in der Europäischen Union durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) geregelt. Seit dem 13. Dezember 2016 müssen vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich eine Nährwertdeklaration enthalten.

Verpflichtende Angaben

Die Nährwerttabelle muss folgende Informationen pro 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) des Produkts enthalten:

Diese Angaben werden oft als die "Big 7" bezeichnet.

Darstellungsform

Die Nährwertdeklaration sollte in tabellarischer Form erfolgen. Bei Platzmangel kann sie auch linear dargestellt werden. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm betragen, um die Lesbarkeit sicherzustellen.

Freiwillige Angaben

Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben können Hersteller freiwillig Informationen zu folgenden Nährstoffen bereitstellen:

  • Einfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Polyole (mehrwertige Alkohole)
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • Vitamine und Mineralstoffe (sofern in signifikanten Mengen vorhanden)

Ausnahmen

Einige Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen, darunter:

  • Unverarbeitete Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
  • Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Produkte, die direkt in kleinen Mengen vom Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden

Eine vollständige Liste der Ausnahmen findet sich in Anhang V der LMIV.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Wenn ein Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben wird (z. B. "reich an Ballaststoffen" oder "gut für das Herz"), gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen.

Werbung aus …